AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von NEUROLITE AG

1. Allgemeines

a) Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind für alle Lieferungen und Leistungen (in der Folge „Lieferung“ genannt) der NEUROLITE AG verbindlich. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, wenn diese von NEUROLITE AG ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

b) Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

c) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle bereits abgeschlossenen und künftigen Geschäfte.

2. Offerten und Vertragsabschluss

a) Offerten, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.

b) Der Vertrag gilt als abgeschlossen, nachdem der Besteller die schriftliche Auftragsbestätigung der NEUROLITE AG erhalten hat.

3. Umfang der Lieferung

a) Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Lieferungen, die darin nicht enthalten sind, werden zusätzlich verrechnet.

b) Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung können durch NEUROLITE AG vorgenommen werden, sofern diese eine Verbesserung bewirken.

4. Vorschriften im Bestimmungsland

a) Der Besteller hat NEUROLITE AG spätestens mit der Bestellung auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferung, den Betrieb sowie die Unfallverhütung beziehen.

5. Preise

a) Sämtliche Preise der NEUROLITE AG verstehen sich - sofern nichts anderes vereinbart wird - in Schweizer Franken (CHF), netto, unverpackt, ab Werk. Sämtliche Nebenkosten wie Fracht, Verpackung, Versicherung, Steuern sowie Aufbau, Installation und Inbetriebnahme gehen zu Lasten des Bestellers.

b) Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Versand der kompletten Lieferung die der Kalkulation zugrundeliegenden Kosten, so ist NEUROLITE berechtigt, die in der Auftragsbestätigung genannten Preise entsprechend zu erhöhen. Nimmt NEUROLITE AG eine solche Preisänderung vor, dann ist der Besteller bei einer Kostenerhöhung von mehr als 5% bezogen auf den Nettopreis zum Rücktritt berechtigt.

6. Zahlungsbedingungen

a) Für Beträge unter CHF 100‘000 ohne MWSt. beträgt der Zahlungsfrist 30 Tage netto ab Rechnungsdatum. Für Beträge über CHF 100‘000 ohne MWSt. wird eine Vorauszahlung bei der Bestellung verlangt. Der Saldo soll 30 Tage ab Rechnungsdatum beglichen werden.

b) Die Zahlung ist vom Besteller am Domizil der NEUROLITE AG ohne jeglichen Abzug irgendwelcher Art wie Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren zu leisten.

c) Bei Zahlungsverzug ist NEUROLITE AG berechtigt, weitere Lieferungen zurückzubehalten und vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen üblichen Verzugszins zu fordern.

d) Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder der Kreditwürdigkeit des Bestellers ist NEUROLITE AG befugt für noch nicht gelieferte Produkte Vorauszahlung zu verlangen.

e) Kommt der Kunde / Kundin seiner Zahlungspflicht nicht nach bezw. verzichtet er auf einen begründeten Einwand, so gerät er mit Ablauf dieser Frist ohne weitere Mahnung in Verzug.

Mahngebühren (werden zusätzlich zum Rechnungsbetrag belastet)
1. Mahnung CHF 5.00
2. Mahnung CHF 10.00

Bearbeitungsgebühr (ab der zweiten Mahnung und frühestens ab Tag 80 nach Rechnungsdatum, bei Übergabe an Inkassodienstleister) abhängig von Forderungshöhe in CHF: 37 (bis 19); 58 (bis 59); 145(bis 399); 225 (bis 999); 285 (bis 1‘999); 385 (bis 2‘999); 575 (bis 4‘999); 685 (bis 6‘999); 825 (bis 9‘999); 1‘375 (bis 19‘999); 2‘600 (bis 49‘999); 6% der Forderung (ab 50‘000).

7. Eigentumsvorbehalt

a) NEUTOLITE AG behält sich das Eigentum an der Lieferung bis zu deren vollständigen Bezahlung vor. Der Besteller ist verpflichtet, die zum Schutz des Eigentums der NEUROLITE AG erforderlichen Massnahmen zu treffen.

b) NEUROLITE AG ist berechtigt, unter Mitwirkung des Bestellers den Eigentumsvorbehalt im entsprechenden Register eintragen zu lassen.

c) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller NEUROLITE AG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit NEUROLITE AG Klage erheben kann.

8. Lieferfrist

a) Von NEUROLITE AG genannte Lieferfristen und – termine gelten ausschliesslich als annähernd.

b) Die Lieferfrist beginnt erst, nachdem der Vertrag abgeschlossen, alle technischen Belange vollständig bereinigt wurden und die nötigen Formalitäten vorliegen.

c) Die Lieferfrist wird angemessen verlängert, wenn die Angaben, die für die Ausführung der Lieferung benötigt wer-den, NEUROLITE AG nicht rechtzeitig zu-gehen oder wenn diese durch den Besteller nachträglich abgeändert werden. Wenn vereinbarte Zahlungsfristen nicht eingehalten werden oder wenn höhere Gewalt vorliegt (Ziffer 13).

9. Lieferung, Transport und Versicherung

a) Ohne anderslautende Regelung werden die Verpackungs- und Versandkosten von NEUROLITE AG besonders in Rechnung gestellt und die Verpackung wird nicht zurückgenommen.

b) Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.

c) Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind NEUROLITE AG rechtzeitig bekannt zu geben.

d) Sollten nicht alle bestellten Produkte vorrätig sein, ist NEUROLITE AG zu Teillieferungen auf ihre Kosten berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.

e) Kann NEUROLITE AG der Lieferverpflichtungen nicht nachkommen, weil sie ohne eigenes Verschulden von Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)von NEUROLITE AG (Stand: 09.2013) Lieferanten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beliefert wurde, ist NEUROLITE AG zum Rücktritt berechtigt und haftet gegenüber dem Besteller weder wegen vorübergehender Verzögerungen noch wegen Nichterfüllung der Lieferpflichten. In diesem Fall informiert NEUROLITE den Besteller unverzüglich und liefert gegebenenfalls ein vergleichbares Produkt eines anderen Lieferanten.

10. Prüfung und Abnahme der Lieferung

a) Mängelrügen im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung unverzüglich an den Frachtführer und NEUROLITE AG zu richten.

b) Der Besteller hat die Lieferung innert 5 Arbeitstagen nach Erhalt zu prüfen und NEUROLITE AG allfällige erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.

11. Gewährleistung und Haftung für Mängel

a) NEUROLITE AG gewährleistet, dass ihre Lieferungen frei von Fabrikations- und Materialfehlern sind. Zugesichert werden nur jene Eigenschaften, die in der Auftragsbestätigung oder der entsprechenden Gebrauchsanweisung ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

b) Sollte die Lieferung oder Teile davon bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist ab Versand mangelhaft (im Sinne von Ziffer 11.a) sein oder nicht den schriftlich zugesicherten Eigenschaften entsprechen, so wird NEUROLITE AG nach eigener Wahl – auf schriftliche Aufforderung des Bestellers - die Lieferung oder Teile davon ersetzen oder den Mangel innert angemessener Frist beheben. Davon unberührt bleibt die Verjährung von Mängelansprüchen im Falle des arglistigen Verschweigens von Mängeln.

c) Der Gewährleistungsanspruch erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemässe Änderungen oder Reparaturen selber vornehmen oder wenn der Besteller, nachdem ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminimierung trifft und NEUROLITE AG nicht die Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

d) Soweit gesetzlich zulässig, lehnt NEUROLITE AG gegenüber dem Besteller jede weitere Haftung oder Gewährleistung ab, so namentlich eine Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden oder die Gewährung von weiterführenden Rechten als in dieser Ziffer 11 beschrieben.

e) Kosten für die Rücksendung zur Reparatur von Produkten ausserhalb der Garantiedauer trägt der Besteller.

12. Widerrufsrecht

a) Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogenen Nutzungen herauszugeben.

b) Der Besteller hat für Zubehör ein fünftägiges und für Geräte ein fünfzehntägiges Widerrufsrecht. Er hat die Kosten der Rücksendung zu tragen zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 20% des Warenwerts, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht. Andernfalls ist die Rücksendung für den Besteller kosten-frei.

c) Kann der Besteller die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, kann NEUROLITE AG einen entsprechenden Wertersatz fordern.

d) Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferungen von Waren, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Bestellers zugeschnitten sind, auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind (z.B. sterile Ware) oder das Verfallsdatum überschritten würde.

13. Höhere Gewalt

a) In Fällen von Höherer Gewalt liegt keine Vertragsverletzung oder eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz vor und allfällige Lieferfristen verlängern sich entsprechend.

b) Höhere Gewalt ist ein von aussen kommendes, aussergewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis, das auch durch die gebotene Sorgfalt der betroffenen Partei nicht verhindert werden kann, wie z.B. Brand, Unwetter, Erdbeben oder andere Naturkatastrophen, Verkehrsunfälle, Geiselnahmen, Kriege, Unruhen, Streik oder andere Arbeitskämpfe, Epidemien, erhebliche Betriebsstörungen, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, behördlichen Massnahmen oder Unterlassungen.

14. Geheimhaltung

a) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder auf Grund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit zur Erreichung des Vertragszwecks nicht geboten – weder aufzuzeichnen noch in irgendeiner Weise zu verwerten.

15. Gerichtsstand, anwendbares Recht

a) Als Gerichtstand vereinbaren die Parteien Bern, Schweiz. Es steht NEURO-LITE AG jedoch frei, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.

b) Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen den Parteien gilt ausschliesslich Schweizer Recht, jedochunter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (UN-Kaufrecht, CISG).

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